Unsere AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Hans Michel GmbH
Allgemeines
Die Fahrausbildung wird entsprechend der hierfür geltenden Gesetze und Verordnungen erteilt. Sie umfasst theoretischen und praktischen Unterricht.
Ausbildung
Die Ausbildung erfolgt nach neuzeitlichen methodischen und didaktischen Grundsätzen. Die Fahrschule verpflichtet sich, dem Fahrschüler eine einwandfreie und ordnungsgemässe Ausbildung zu bieten, welche den Anforderungen des schweiz. Strassenverkehrsgesetzes entspricht.
Ausbildungsentgelt
Die vereinbarten Preise haben den auf der Homepage publizierten Tarifen zu entsprechen. Werden diese geändert, betrifft das Leistungen, die später als 6 Monate seit Vertragsbeginn erbracht werden. Mit der Vergütung für die Fahrstunde sind die Kosten für das Lehrfahrzeug sowie der praktische Fahrunterricht abgegolten.
Kurse / Abmeldung
Die Kurskosten werden in der Regel bar am 2. Kurstag bezahlt. Wenn die Abmeldung weniger als 5
Tage vor dem Kurs erfolgt, werden 50% der Kurskosten verrechnet. Bei Krankheit oder Unfall (ist ein Arztzeugnis vorzuweisen).
Fälligkeit der Zahlung
Rechnungen sind innert 30 Tagen per Banküberweisung zu begleichen.
Wird das fällige Entgelt nicht bezahlt, kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung wie auch die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Kündigung des Ausbildungsvertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule in den nachstehend
genannten Fällen, gekündigt werden:
1. Der Fahrschüler unterbricht die bereits begonnene Ausbildung ohne triftigen Grund länger als 2 Monate.
2. Nach dreimaligem Nichtbestehen der Fahrerlaubnisprüfung durch den Fahrschüler.
3. Der Fahrschüler verstößt wiederholt grob gegen Anordnungen des Fahrlehrers.
Erstattung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf Erstattung aller für den
Fahrschüler verauslagten Gebühren sowie auf das Entgelt für die bereits geleisteten Fahrstunden.
Versäumnisse
Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen.
Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde verschuldet, oder unterbricht er den
praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen.
Liegt das Verschulden für den verspäteten Beginn einer Fahrstunde beim Fahrschüler, so geht die Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die Fahrschule kann in diesem Fall das Entgelt für die ausgefallene Fahrstunde verlangen.
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrnehmen, so ist die Fahrschule hiervon
unverzüglich zu informieren, spätestens jedoch 24 Stunden vor dem Termin. Bei späterer Absage ist eine Ausfallentschädigung bis zur Höhe des Fahrstundenentgeltes zu zahlen.
Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, so hat er das Entgelt für die Prüfung (Gebühren) und evtl. entstandene Kosten zu zahlen.
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler darf am Unterricht nicht teilnehmen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder
anderen berauschenden Mitteln steht.
Bestehen Zweifel an der Fahrtüchtigkeit, wird der praktische Unterricht nicht durchgeführt. Der
Fahrschüler hat in diesen Fällen das volle Entgelt zu bezahlen.
Versicherung
Der Fahrschüler ist zur sorgfältigen Behandlung der Lehrfahrzeuge, sowie des Hilfsmateriales verpflichtet. Er hat für durch ihn verschuldete Schäden aufzukommen, soweit keine Deckung durch eine entsprechende Versicherung besteht.
Während den Ausbildungs- und Prüfungsfahrten ist der Fahrschüler im Rahmen der gesetzlichen
Haftpflicht seitens der Fahrschule versichert. Dies gilt nicht, wenn mit einem nicht von der Fahrschule
gestellten Fahrzeug gefahren wird.
Abschluss der Ausbildung
Der Fahrlehrer darf die Ausbildung erst dann abschließen, wenn er überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers. Sie ist für beide
Teile verbindlich.
Kann der Fahrschüler den Prüfungstermin (z.B. infolge von Krankheit oder Unfall) nicht wahrnehmen, so hat er die Fahrschule hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Arztzeugnis vorzulegen.